Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, können Sie ab 2003 20 v.H. der Aufwendungen max. jedoch 600 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld abziehen.
Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können.
Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmannes erfordern, wie z.B. Elektro- und Wasserinstallationen, Arbeiten an der Heizungsanlage, Fliesenlegerarbeiten, Arbeiten am Dach, Erneuerung des Teppichbodens, Versiegelung von Parkett oder das Fäl-len von Bäumen etc. gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 3 II. Berechnungsverordnung oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt.
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Als Schönheitsreparaturen gelten das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Ausbessern von Löchern in Wänden, Ausbesserungsarbeiten von Teppichböden und Parkett und das Reinigen von Teppichböden.
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Ein Mieter ist nach § 28 Abs. 3 II. Berechnungsverordnung lediglich verpflichtet, kleinere Instandhaltungen zu tragen, wie z.B, das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elek-trizität, Wasser und Gas, Heizungs- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fenster-läden. Nach der Rechtssprechung hierzu sind die vom Mieter zu tragenden Kosten pro Instandhaltungsmaßnahmen auf 75 Euro und auf 150 Euro für alle Instandhaltungsmaßnahmen in einem Jahr begrenzt.
Aus Vereinfachungsgründen wird bei Aufwendungen für eine Einzelmaßnahme bis zu einem Betrag von 150 Euro unterstellt, dass es sich um begünstigten Aufwand handelt. Lediglich in Fällen, in denen Aufwendungen für Tätigkeiten geltend gemacht werden, die offensichtlich von Fachleuten ausgeführt werden (z.B. die Wartung der Heizungsanlage, Gebühren für den Schornsteinfeger) kann eine Steuerermäßigung auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen 150 Euro nicht übersteigen.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu einer Steuerermäßigung führen nur die Aufwendungen für handwerkliche Dienstleistungen (Arbeitslöhne). Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferten Waren sind hingegen nicht begünstigt.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten sind die Aufwendungen durch Vorlage
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der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) und
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des Kontoauszuges (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstitutes nachzuweisen. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus.
Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt.
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