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Tipps
Betriebsbedingte Kündigung für Kleinbetriebe erschwert!
Zukünftig sind die kündigungsrechtlichen Privilegien von Kleinbetrieben (weniger als sechs Mitarbeiter/innen) durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts deutlich eingeschränkt worden. Die Richter haben entschieden, daß zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auch für Kleinbetriebe ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme erforderlich ist. Eine Kündigung ist grundsätzlich als treuwidrig anzusehen, wenn bei einem Vergleich der Sozialdaten offensichtlich ist, daß der entlassene Mitarbeiter sozial erheblich schutzbedürftiger ist als sein weiterbeschäftigter Kollege. Es muß eine Abwägung zwischen der unternehmerischen Freiheit und den sozialen Belangen des zu kündigenden Arbeitnehmers erfolgen.
Dabei ist eine 'Sozialauswahl', die sich zumindest an den drei Hauptkriterien
orientiert, vorzunehmen.
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