Tipps

Das Gesetz verlangt für die Vollmacht Schriftform: Sie muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden. Besser und rechtssicherer ist allerdings die notariell beurkundete Vollmacht. Der Notar bestätigt bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.

Sind Immobilien oder Handelsgesellschaften vorhanden, so muss die notarielle Form gewahrt sein, weil ohne diese keine Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister möglich ist.

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