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Der Gesetzgeber hat aber Möglichkeiten vorgesehen, den eigenen Willen zu verwirklichen und eine Person seines Vertrauens für diese Fragen einzusetzen. Dazu bedarf es aber einer sogenannten Vorsorgevollmacht.

Der Bevollmächtigte handelt dann quasi wie ein vom Vormundschaftsgericht Bestellter. Ein gerichtliches Verfahren ist dann nicht mehr notwendig.

Der Bevollmächtigte entscheidet allein und steht insbesondere nicht unter der Aufsicht des Gerichtes. Das ist zugleich auch das Risiko der Vollmacht: Keine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht. Die Vollmacht setzt daher unbedingtes Vertrauen voraus.

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