Tipps

Die wichtigsten Änderungen:

1. Die Aufbewahrungsfristen von Röntgenbildern für Kinder und Jugendliche wurden verlängert

In der Röntgenverordnung werden neben den Dokumentationspflichten auch die Aufbewahrungsfristen geregelt. Auch in Zukunft bleibt es bei der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für Röntgenbilder und der erforderlichen Aufzeichnung. Verlängert wurden allerdings die Aufbewahrungsfristen bei Kindern und Jugendlichen: Bei unter 18-jährigen müssen die Röntgenbilder bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden.

2. Ein Röntgenpass muss den Patienten angeboten werden

Der Zahnarzt/Arzt ist nunmehr verpflichtet, den Patienten bei Röntgenuntersuchungen Röntgenpässe anzubieten. In dem Pass müssen Angaben über Zeitpunkt und Art der Anwendung, über die untersuchte Körperregion und der untersuchende Arzt bzw. Zahlarzt eingetragen werden.

3. Schriftliche Arbeitsanweisungen an Mitarbeiter sind Pflicht

Der Betreiber des Röntgengeräts ist durch die Röntgenverordnung verpflichtet, schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen. Diese sind für die Mitarbeiter zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten.

4. Fachkundenachweis muss alle fünf Jahre erneuert werden

Die Röntgenverordnung ist ein neuer § 18 a aufgenommen worden, dier die erforderliche Fachkunde und die Kenntnisse im Strahlenschutz regelt. Danach muss die Fachkunde im Strahlenschutz nunmehr mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden. Dies gilt auch für die Helferinnne. Bei frisch approbierten Zahnärzten/Ärzten gilt, dass die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz mit Bestehen der Abschlussprüfung erworben wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die zuständige Behörde eine ausreichende Wissensvermittlung attestiert.

Für den Fachkundenachweis gilt eine Übergangsregelung: Wer die Fachkunde von 1973 erworben hat, muss innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der neuen Röntgenverordnung eine Aktualisierung nachweisen. Wer die Fachkunde zwischen 1973 und 1987 erworben hat, für den gilt eine Frist von 3 Jahren. Alle anderen müssen die Aktualisierung innerhalb der nächsten fünf Jahre - spätestens also am 01. Juli 2007 - nachweisen.

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