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Tipps
Es muss die Frage geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht wirksam werden soll. Es gibt verschiedene Lösungen, durch die erreicht werden kann, dass die Vollmacht erst mit Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Wirksamkeit erlangt.
Das kann z.B. sein:
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Vorlage eines ärztlichen Attestes
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Sofort, aber der Notar wird angewiesen, Ausfertigungen erst nach Vorlage eines oder mehreren ärztlicher Atteste über die Betreuungsbedürftigkeit vorzulegen
Nachteil dieser Modelle ist, dass im Ernstfall unklar bleibt, ob die Vollmacht wirksam ist. Sie müssen ferner bedenken, dass die Vollmacht oft kurzfristig gebraucht wird.
Für die Praxis unbrauchbar ist die weit verbreitete Formulierung, dass die Vollmacht erst gilt „wenn ich nicht mehr handeln kann“ oder „wenn ich geschäftsunfähig bin“. Damit wird die Vollmacht fast vollständig entwertet. Denn: In der Praxis muss die Person, der gegenüber die Vollmacht vorgelegt wird – Geschäftspartner, Arzt, Bank – ohne weitere Nachforschungen wissen, ob diese Person legitimiert ist, Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen oder nicht.
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