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Tipps
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern einen Sachbezug unentgeltlich überlassen, ist diese Annehmlichkeit steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendung pro Mitarbeiter 44,00 EUR im Monat nicht übersteigt.
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Sachbezüge sind z.B. ein Geschenkkorb, Bücher, CD´s, eine Kiste Wein, Pullover, Telefonkarte, Belohnungsessen.
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Warengutscheine, die zum Einkauf bei einem Kaufhaus oder Ladengeschäft berechtigen, sind nur dann ein Sachbezug, wenn der Gutschein auf eine ganz konkret bezeichnete Sache ausgestellt ist. Die allgemeine Angabe 'Buch' oder 'CD' genügt nicht. Der Mitarbeiter darf keine Wahl haben.
Folgender Text muss auf dem z.B. vom Kaufhaus, Tankstelle oder Restaurant ausgestellten Gutschein stehen:
Gutschein für die Bücher Harry Potter I-IV
Benzingutschein für 25 Liter Superbenzin
Gutschein für ein Stammessen
ACHTUNG:
Es darf aber auf dem Gutschein kein EURO-Betrag angegeben sein, sondern nur der Text stehen.
Bitte beachten Sie auch, dass andere Sachbezüge (z.B. das morgentliche Frühstück, ein gelegentliches Mittagessen, welches Sie als Arbeitgeber bezahlen) auf die 50,00 EUR angerechnet werden.
Eine extra Quittung über den Euro Betrag muss an der Kopie des Warengutscheines angeheftet werden.
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ADVISA
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