Tipps

Seit dem 1.2.2006 ist es für Selbständige möglich, sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, dass eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mind. 15 Stunden wöchentlich vorliegt. Ebenso einen Antrag können Personen stellen, die einen Angehörigen betreuen, der in der Pflegestufe I-III i.S.d. SGB XI eingestuft ist.

Voraussetzungen:

Es bestand unmittelbar (nicht mehr als einen Monat) vor Aufnahme der Tätigkeit eine Pflichtversicherung und innerhalb der letzten 24 Monate wurden für mind. 12 Monate Pflichtbeiträge bezahlt. Der Antragsteller hat unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) bezogen.

Wichtig: Der Antrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden.      Ausnahme: Für alle die am 1.2.2006 die Voraussetzungen bereits erfüllt haben gilt eine verlängerte Antragsfrist bis Ende Dezember 2006.

Tipp:  Die Voraussetzungen sollten von allen überprüft werden, da hier auch Selbständige angesprochen werden, die bereits seit Jahren ihre selbständige Tätigkeit ausüben.

Sonderregelung bis 31.01.2007: Alle, die sich bis 31.01.2007 für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung entschieden haben, besitzen einen erweiterten Anrechnungszeitraum für die 12 Monate Pflichtbeiträge. Die versicherungspflichtige Tätigkeit kann in den letzten 5 Jahren (statt 2 Jahren) ausgeübt worden sein.

Der Beitrag für Selbständige in Höhe von 39,81 € (West) und 33,56 € (Ost) kann entweder monatlich zum 1. oder jährlich zum 01.01. gezahlt werden.

Der Beitrag für Pflegepersonen beträgt 15,93 € (West) und 13,42 € (Ost).

Einen Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung hat, wer mindestens 12 Monate eingezahlt hat. Die Dauer des Anspruchs hängt wiederum von der Dauer des Versicherungsverhältnisses und vom Lebensalter des Versicherten ab. Nach 12 Monaten Beitragszahlung hat man Anspruch auf 6 Monate Leistungsbezug, und nach 24 Monaten Einzahlungen auf 12 Monate Leistungen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 Prozent des letzten Nettogehaltes, mit einem Kind (Kinderfreibetrag) sind es 67 Prozent. Nach mehr als zwei Jahren seit der letzten abhängigen Beschäftigung wird ein „fiktives“ Nettogehalt zu Grunde gelegt und dafür die Personen in vier Qualifikationsstufen eingeteilt.

Mögliche Varianten sind:

  • Arbeitslosengeld nach mindestens 12 Beitragsmonaten in Euro
    * sofern kein Bestandsschutz auf eine noch höhere Leistung aus früherer Arbeitslosigkeit besteht
  • Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann man sich selbst nicht errechnen, da hier mehrere Faktoren herangezogen werde. Genaue Auskünfte erteilt nur die Agentur für Arbeit.
  • Die Arbeitslosenversicherung ist vorerst befristet bis zum 31.12.2010. Dann endet vorerst der Versicherungsschutz, da erst Erfahrungswerte über die Akzeptanz gesammelt werden sollen.

 

  Monatl. Arbeitslosengeld
West*
Monatl. Arbeitslosengeld
Ost *
  Steuerkl. I/IV Steuerkl. III Steuerkl. I/IV Steuerkl. III
Qualifikationsstufe ohne Kind mit Kind ohne Kind mit Kind
1. Ohne Berufs-ausbil-dung 616,80 767,40 546,90 665,80
2. Ausbil-dungs-beruf 762,90 1.003,20 669,30 862,20
3. Meister 906,30 1.200,00 794,40 1.048,50
4. Uni/Fachhochschule 1.041,90 1.364,10 914,70

1.210,50

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