Tipps

Nützliches mit Angenehmem verbinden – was im normalen Leben praktisch ist, kann bei der Steuer unangenehme Folgen haben.

  • Bisher können Aufwendungen, die nur z.T. beruflich oder betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs könnte es zu einer Änderung dieser Rechtssprechung kommen. 

Der aktuelle Fall:

In einem Streitfall besuchte ein Computer-Experte eine Computer-Messe in den USA. An 4 der insgesamt 7 Tage nahm er an beruflichen Fachveranstaltungen teil, 3 Tage nutzte er für Privaturlaub. Von seinen geltend gemachten Kosten erkannte das Finanzamt nur die Tagungsgebühren an.

Aufgrund einer Klage erkannte das Finanzgericht auch die Aufwendungen für 4 Übernachtungen und entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen an. Die Kosten des Hin- und Rückflugs teilte das Finanzgericht auf und erkannte sie zu 4/7 als Werbungskosten an.

Die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage obliegt nun dem großen Senat des BFH – Man darf gespannt sein!

Es sollte daher darauf geachtet werden, dass bei gemischt veranlassten Reisen eine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Teilen der Reise möglich ist.

ADVISA
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