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Tipps
Größere Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2003 an vermieteten Wohngebäuden entstehen, können wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Voraussetzung ist, dass das Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und überwiegend zu Wohnzwecken dient. Wird das Grundstück während des Verteilungszeitraums veräußert, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veräußerungsjahr abgezogen werden.
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