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Tipps
Nach ständiger Praxis waren die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften von der Rentenversicherungspflicht befreit, da sie als Selbständige angesehen wurden. In einem Urteil hatte das Bundessozialgericht Anfang des Jahres jedoch entschieden, dass dem nicht so sei. Vielmehr seien die Geschäftsführer zwar Selbständige, jedoch hätten sie in der Regel nur einen Auftraggeber, nämlich die GmbH. Damit würde die Rentenversicherungspflicht eintreten.
Durch diese Kehrtwende zur langjähri-gen Praxis drohten nahezu allen Geschäftsführern die Sozialversicherungspflicht und erhebliche Nachzahlungen für frühere Jahre.
Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer Verlautbarung entschieden, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das Bundesministerium für Arbeit hat angekündigt, eine entsprechende gesetzliche Klarstellung auf den Weg zu bringen.
Es ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft beherrschende GmbH-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig sein werden.
Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, welche nur für einen Auftraggeber tätig ist und kein weiteres Personal beschäftigt, sollen in Zukunft rentenversicherungspflichtig sein.
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