Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung:
Eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen ist umsatzsteuerfrei, wenn
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der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
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der Abnehmer Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und
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der Erwerb im anderen EU-Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind vom inländischen Lieferer nachzuweisen.
USt-ID-Nr. des Abnehmers:
Der liefernde Unternehmer muss aber auch die Voraussetzungen der Steuerfreiheit einschl. der USt-ID-Nr. des Abnehmers nachweisen. Ohne USt-ID-Nr. des Abnehmers kann also keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfolgen.
Vertrauensschutz:
Hat der Unternehmer die Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn
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die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und
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der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kann durch eine qualifizierte Bestätigung des Bundesamts für Finanzen nachgewiesen werden.
Qualifizierte Bestätigung:
Das Bundesamt für Finanzen bestätigt nicht nur die Gültigkeit der USt-ID-Nr., sondern auch Name und Anschrift des Leistungsempfängers.
Verfahren:
Die Anfrage kann beim Bundesamt für Finanzen
Das Bestätigungsverfahren ist zweistufig:
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zuerst erfolgt eine einfache Bestätigung der USt-ID-Nr.
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ist diese erfolgreich, erfolgt eine Weiterleitung zur qualifizierten Bestätigung
Zusätzlich kann eine schriftliche „offizielle“ Bestätigung beim Bundesamt für Finanzen eingeholt werden.
Grenzen des Vertrauensschutz:
Die qualifizierte Bestätigung der USt-ID-Nr. führt jedoch nicht zum Vertrauensschutz, wenn
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der Abnehmer als Scheinunternehmer anzusehen ist. Die formal richtige USt-ID-Nr. bestätigt nicht die Unternehmereigenschaft;
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im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer nur eine mündliche, aber keine schriftliche, Versicherung über die Beförderung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat vorliegt;
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im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer dessen Beauftragter lediglich eine allgemeine Vollmacht des Abnehmers zur Entgegennahme der Lieferung vorlegt, jedoch keine Versicherung abgibt, den Gegenstand in Empfang genommen zu haben und zur Beförderung in den anderen EU-Staat verpflichtet zu sein.
Das qualifizierte Bestätigungsverfahren bildet daher kein Allheilmittel gegen unseriöse Geschäftspartner, insbesondere im Kfz-Handel. Der Fiskus verlagert nach wie vor das Risiko des Umsatzsteuer-Ausfalls auf sie. Jedoch können sie sich nur mit hohem bürokratischem Aufwand und nur unvollständig schützen.
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