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Tipps
Wer eine Domain-Adresse kauft, die Internetseite dann aber selbst einrichtet, kann die Kosten dafür weder als sofortige Betriebsausgabe ansetzen noch hat er Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.
Laut dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz liegt nur ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vor, für das kein Wertverzehr zu erkennen sei. Die Domain werde auf unbestimmte Zeit eingerichtet und sei mit einer Firmenanschrift oder Telefonnummer und nicht mit der EDV-Software vergleichbar.
Der Online-Handel boomt. Wie erfolgreich der Online-Handel läuft, hängt dabei nicht nur von den angebotenen Waren und Dienstleistungen ab, eine eingängige Domain-Adresse ist genauso wichtig. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es sich bei dem Erwerb einer Domain-Adresse um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Ein Abzug der Erwerbskosten als Betriebsausgabe kommt daher nicht in Betracht. Anders verhält es sich dagegen, wenn Sie Lizenzgebühren für die Nutzung einer Domain-Adresse zahlen. In diesem Fall können Sie die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben absetzen.
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