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Tipps
„Factoring“ = Forderungsverkauf
Factoring ist der rechtlich korrekte Begriff ausschließlich für den Ankauf von Forderungen durch eine Person oder Gesellschaft. Ankauf bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Forderung mit allen Rechten, Pflichten und Risiken auf den neuen Gläubiger übergeht. Der Verkäufer erhält einen vereinbarten Kaufpreis für seine Forderung. Das „Schuldverhältnis zwischen dem Schuldner – in diesem Fall dem Patienten – und dem Arzt bzw. dem Zahnarzt ist damit für den jeweiligen Fall abgeschlossen.
Abhängig vom durchschnittlich zu erwartenden Honorarausfallrisiko erhält der Arzt bzw. Zahnarzt bis zu 100% seiner Honorarforderung bezahlt. Dieser Forderungsverkauf durch den Arzt bzw. Zahnarzt ist jedoch umsatzsteuerfrei; daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.
Das Abrechnungszentrum selbst berechnet gegenüber dem Arzt bzw. Zahnarzt eine Gebühr.
„Factoring“ – welche Leistungen verbergen sich dahinter
Das Abrechnungszentrum übernimmt üblicherweise auch die Rechnungsschreibung und die entsprechende Patientenkorrespondenz, sowie die Erledigung des kaufmännischen Mahnwesens und, falls erforderlich, die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung der Honorarforderungen (Inkasso). Diese Tätigkeiten sind umsatzsteuerlich diverse eigenständige Leistungen, die völlig unabhängig vom Ankauf einer Forderung angeboten und durchgeführt werden. Diese Leistungen der Abrechnungszentren sind umsatzsteuerpflichtig.
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