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Auch ein Allgemeinmediziner darf nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine weitere Facharztbezeichnung führen. Das Gericht gab einem Allgemeinmediziner Recht, der zugleich die Anerkennung als Kinderarzt hatte und darauf auch öffentlich hinwies. Das Verbot verletzte seine Berufsfreiheit, zu der auch die Außendarstellung gehöre, befanden nun die Richter. Sie revidierten damit ein Urteil von 1972, in dem die Trennung von Allgemeinmedizinern und Fachärzten gebilligt worden war. Dies entsprach damals der beruflichen Praxis: Der Hausarzt überwies in besonderen Fällen zum Spezialisten.

Heute dagegen sind rund 90% der bundesweit 120.000 niedergelassenen Ärzte zum Facharzt weitergebildet, von denen rund ein Drittel auch Allgemeinmediziner sind. Ein Rechtfertigungsgrund für das Verbot der Doppelbezeichnung war für die Richter nicht mehr ersichtlich. Allgemeinmedizinern ist es nun möglich, auf Briefbögen oder in Anzeigen, mit einer weiteren fachärztlichen Spezialisierung zu werben.

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