Seit 01.04.2003 müssen alle inländischen Kreditinstitute die Stammdaten aller Konten und Depots gesondert in einer Datei erfassen und zum Abruf zur Verfügung stellen.
Die zu erfassenden Kontenstammdaten sind:
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Nummer eines Kontos oder Depots
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Tag der Einrichtung und ggf. Auflösung des Kontos/Depots
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Name und Geburtstag des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten
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Zugriff auf die Daten hatten bisher
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die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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sowie auf Ersuchen die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, wozu auch die Steuerfahndung gehört.
Seit dem 01.04.2005 ist der Kreis der Abrufberechtigten auf alle Finanzbehörden erweitert worden.
Zum Datenabruf ist das für sie örtlich zuständige Wohnsitzfinanzamt berechtigt,
Hat sich durch den Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage nicht angegeben hat, ist er über den Kontenabruf und das Ergebnis zu informieren.
Auch wenn ein Kontenabruf keine Diskrepanz zu den Angaben des Steuerpflichtigen ergibt, ist er über den Kontenabruf zu informieren, z.B. durch Erläuterung im Steuerbescheid: „Es wurde ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO durchgeführt.“
Die Finanzbehörden sollen auch auf Ersuchen anderer Behörden und von Gerichten einen Kontenabruf durchführen.
Hierzu zählen folgende Fälle:
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Sozialhilfe: Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
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Sozialversicherung: Feststellung des Gesamteinkommens bei der Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung
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Soziale Wohnraumförderung: Gesamteinkommen
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Ausbildungsförderung (Bafög): maßgebendes Einkommen
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Wohngeld: maßgebendes Gesamteinkommen
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Erziehungsgeld: maßgebendes Einkommen
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Leistungen zur Unterhaltssicherung von Wehrpflichtigen: einkommensteuerpflichtige Einkünfte
Nicht hierzu gehört die Bemessung des Arbeitslosengeldes II. Parallel dazu sind weitere neue Kontrollinstrumente geschaffen worden:
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Automatisierte Rentenbezugsmitteilungen für sämtliche Renten ab 2005
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Jahresbescheinigung der Kreditinstitute über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne ab 2004
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Kontrollmitteilungen der anderen EU-Staaten über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne voraussichtlich ab 01.07.2005 (außer Österreich, Belgien und Luxemburg)
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