In den Medien wird immer wieder über die Gründung einer englischen Limited, als Alternative zur deutschen GmbH berichtet.
Gründung
Der größte Vorteil einer Limited liegt in der Unkompliziertheit der Gründung und in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital. Das Mindestnominalkapital beträgt bei einer Limited nur ein britisches Pfund, das entspricht etwa 1,50 EUR.
Bei der Gründung einer Limited muss zunächst festgelegt werden, wo sich der Firmensitz in Großbritannien befinden soll, je nachdem in welchem Landesteil sich der Sitz befindet, ist der Sitz entweder in London, Cardiff, Edinburgh oder Belfast gelegen. Zu diesem registrierten Büro werden wichtige Dokumente gesendet, aufbewahrt bzw. weitergeleitet. Der Unterhalt dieses Satzungssitzes ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht ins Ausland verlegt werden.
Man benötigt bei der Gründung einer Limited mindestens einen director, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar ist. Der director hat u.a. die Aufgabe den Jahresabschluss und den jährlichen Statusbericht anzufertigen und einzureichen. Ebenso wird ein company secretary benötigt, der einige formale Aufgaben besitzt, wie z.B. die Überwachung der Formalitäten bei Gesellschafterversammlungen.
Für die Gründung müssen verschiedene Unterlagen bei der Registerquelle (Companies House) eingereicht werden, dazu gehört der Gesellschaftervertrag, die Erklärung über den Sitz der Gesellschaft, die Erklärung bezüglich des directors und des company secretary und eine eidesstattliche Versicherung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Gründung. Nach der Prüfung und Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr erhält man eine Gründungsurkunde (certificate of Incorporation). In ihr sind der Name, die Art der Gesellschaft, der Sitz, der Gegenstand, die Haftungsbeschränkung und das Nominalkapital aufgeführt. Mit der Gründungsurkunde wird gleichzeitig eine Identifikationsnummer erteilt. Die Rechtsfähigkeit erhält die Gesellschaft mit Aushändigung dieser Gründungs-urkunde. Danach erfolgt nur noch die Veröffentlichung der Gesellschaftsgründung z.B. in der London Gazette.
Die Kosten der Gründung belaufen sich auf ca. 200 EUR und für die Beratung kommen noch mal ca. 900 EUR dazu. Die Gründung ist in 24 Stunden bis 2 Wochen abgeschlossen.
Der finanzielle Vorteil, der sich aus den niedrigen Gründungskosten ergibt, kann durch Folgekosten erheblich schrumpfen. Hohe Kosten fallen für die laufende Rechtsberatung (englisches Recht), die Übersetzungen, die Stellung des Sekretärs und die Unterhaltung der Verwaltung des registrierten Büros an.
Rechnungslegung und Publizität
Zum Ende des Geschäftsjahres (max. 10 Monate später) muss ein Jahresabschluss in englischer Sprache erstellt und bei dem zuständigen Registergericht eingereicht werden.
In Deutschland muss ebenfalls ein Jahresabschluss in deutscher Sprache erstellt werden, was zur Folge hat, dass auch zwei Buchführungen erforderlich sind.
Die Rechnungslegungs- und Publizitätsverpflichtungen werden in Großbritannien wesentlich strenger überwacht. Wird der Jahresabschluss nicht pünktlich eingereicht, kommt es zu harten Strafen bzw. zur Zwangsauflösung der Gesellschaft und das gesamte Vermögen fällt der Britischen Krone zu.
Haftung
In zivilrechtlichen Haftungsfragen gilt grundsätzlich englisches Recht, auch bei Gesellschaften, die allein in Deutschland ihre Tätigkeit ausüben. Grundsätzlich erstreckt sich die Haftung, im englischen wie auch im deutschen Recht, nur auf das Gesellschaftsvermögen. Aber in Missbrauchsfällen kann es zur sogenannten Durchgriffshaftung kommen.
Außerdem sind noch deutsche Haftungsregeln z.B. aus der Haftung für Steuerschulden zu beachten.
Steuerrecht
Die Wahl einer Limited erfolgt oftmals aus Gründen einer vermeintlichen Steuerersparnis heraus, da die Körperschaftsteuer in Großbritannien nur 19% beträgt und keine Gewerbesteuer anfällt. Steuervorteile kann sich aber nur die Gesellschaft sichern, die möglichst viele steuerlich relevante Tätigkeiten in Großbritannien ausführt.
Bei den meisten Limited Companies handelt es sich aber um zugezogene Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten ausschließlich in Deutschland aus-führen. Das hat zur Folge, dass diese Gesellschaften ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland haben. Das ausschließliche Besteuerungsrecht liegt in Deutschland. Die Besteuerung erfolgt dann wie bei der deutschen GmbH. Das gleiche trifft für Zweigniederlassungen einer englischen Limited in Deutschland zu.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand einer Limited richtet sich nach dem Ort, an dem sich der satzungsmäßige Sitz befindet (GB), nach dem Ort der Hauptverwaltung oder dem Ort ihrer Hauptniederlassung. Bei einer zugezogenen Limited bedeutet dies, dass die Gesellschaft im Vereinigten Königreich oder in Deutschland verklagt werden kann, der Kläger kann wählen, was für ihn günstiger ist.
Akzeptanz
Einer Limited mit Hauptsitz in Deut-schland wird zunehmend mit Skepsis begegnet, da bei Gründung dieser Gesellschaft keine hohe Kapitalausstattung verlangt wird. Aus diesem Grund werden die Gläubiger ihre Forderungen immer mehr absichern, um evt. Ausfällen entgegenzuwirken.
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