Tipps

Wer als neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, konnte nach der alten Rechtssprechung grundsätzlich davon ausgehen, dass er für Altschulden der GbR nicht mit seinem Privatvermögen einzustehen hatte. Diese Rechtssprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt aufgegeben.

Ab dem 07.04.2003 haftet der neu eintretende Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der GbR auch persönlich, gleichgültig, wann sie entstanden sind. Dieser Grundsatz gilt auch für GbRs, in denen sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahmen zu machen ist, hat der BGH noch offen gelassen.

  • Der Neugesellschafter einer GbR sollte sich über eventuelle Haftungsrisiken umfassend informieren und sich ggf. entsprechende Garantien der Altgesellschafter geben lassen. Die Frage der Altschulden, Garantien und Sicherheiten sollte bei den Eintrittsverhandlungen mit den Altgesellschaftern offen diskutiert werden.
  • Die Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters entspricht nunmehr im Wesentlichen derjenigen, eines eintretenden OHG-Gesellschafters. Noch offen ist zur Zeit die Haftung beim Eintritt in ein Einzelunternehmen (z.B. in eine freiberufliche Praxis, in einen Handwerksbetrieb).
  • Vorsorglich sollte bei jedem geplanten Einritt in ein bestehendes Unternehmen die Situation der Altschulden umfassend geklärt werden.

Dieser Artikel entstand unter freundlicher Mithilfe von:
Frau Dr. Astrid Ernst
Rechtsanwältin
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