Tipps

Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wird unabhängig vom Verkehrsmittel und von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Verbindung ist zulässig, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb so schneller und günstiger erreicht.

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.

Bei Fahrgemeinschaften wird unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke gewährt. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.

Als Sonderregelung für behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt beispielsweise auch für Parkgebühren, Finanzierungskosten sowie Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Unfallkosten.

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