Die Bundesregierung hat die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung wie folgt geändert:
Wird der Pkw zu mehr als 50% betrieblich genutzt, gehört er wie bisher zum Betriebsvermögen. Der private Nutzungsanteil wird weiter nach der 1%-Methode besteuert, das heißt 1% des Bruttolistenpreises einschließlich der Kosten für Sonderausstattungen gelten pro Monat als Wert der privaten Nutzung, wenn nicht ein niedrigerer Privatanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Wird der Pkw zu weniger als 10% betrieblich genutzt, gehört er wie bisher zum Privatvermögen.
Wird der Pkw zu mehr als 10% und maximal bis zu 50% betrieblich genutzt, kann er entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden.
Sollte der Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, muss das dokumentiert werden. Beispiel: Ein Pkw ist für einen Kaufpreis von 25.000 € erworben worden. Das Fahrzeug wird über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben, die jährliche Abschreibung beträgt 5.000 €. An sonstigen Kosten (Reparaturen, Benzin, Versicherung, Steuern) sind für den Pkw insgesamt 8.000 € angefallen. Die Gesamtfahrleistung beträgt 20.000 km, wovon 16.000 km auf Privatfahrten entfallen.
Somit beträgt der betriebliche Anteil 20%. Es besteht ein Wahlrecht, den Pkw dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Wird der Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet, ist der private Nutzungsanteil zu versteuern. Dieser berechnet sich wie folgt: Die Gesamtkosten einschließlich der Abschreibung für den Pkw belaufen sich auf 13.000 € pro Jahr. Der private Nutzungsanteil beträgt 80%. Somit sind 10.400 € als Einnahmen zu versteuern.
Nach der 1%-Methode (alte Regel) wären nur 3.000 € (25.000 € * 1% * 12 Monate) für die private Nutzung anzusetzen. Dies ist nicht mehr möglich.
Wird der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet, können betriebsbezogene Fahrten mit den anteiligen tatsächlichen Kosten einschließlich Abschreibung oder pauschal mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Die betriebsbezogenen Fahrten sollten dokumentiert werden, damit eine genaue Zuordnung erfolgen und gegenüber dem Finanzamt durchgesetzt werden kann.
Der Gesetzgeber lässt alle möglichen Beweismittel zu, mit denen ein bestimmter Umfang betrieblicher Fahrten nachgewiesen werden kann. Es muss nicht unbedingt ein Fahrtenbuch sein; auch Terminkalender oder Fahrtkostenabrechnungen gegenüber Kunden sind ausreichend.
Empfehlenswert dürfte es jedoch sein, über einen repräsentativen Zeitraum Aufzeichnungen zu den betrieblichen Fahrten zu führen. Hier stellt der Gesetzgeber auch einen Regelzeitraum von 3 Monaten ab. Erfreulicherweise müssen diese Aufzeichnungen nicht jedes Jahr wiederholt werden. Ein einmal ermittelter Nutzungsanteil soll auch für die Folgejahre gelten, es sei denn, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse offenbar geändert haben (z.B. Umzug).
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