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Tipps
Steuerfrei
Überlässt der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Firmenwagen, so kommt es häufig vor, dass der Firmenwagen über Nacht in einer Garage des Angestellten abgestellt wird. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Entgelt dafür, dass der Firmenwagen in einer Garage abgestellt wird, die dem Arbeitnehmer gehört, so handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hat der Angestellte eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und der Arbeitgeber erstattet die anfallende Miete, so ist die Erstattung steuerfrei, wenn das Unterstellen des Firmenwagens ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers ist.
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für das Abstellen von Fahrzeugen währen der Arbeitszeit einen Parkplatz kostenlos zur Verfügung, handelt es sich um eine Leistung, die der Arbeitgeber im ganz betrieblichen Interesse erbringt. In der Parkplatzgestellung liegt deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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