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Tipps
Im Voraus geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren sind anders als früher nun nicht mehr im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Statt dessen sind sie gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung vereinbart ist.
Hierzu hat sich das Finanzministerium wie folgt geäußert:
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Bei der Nutzungsüberlassung von Immobilien ist die Neuregelung bereits ab dem 01.01.2004 anzuwenden.
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Bei der Nutzungsüberlassung von Mobilien ( z.B. Leasingsonderzahlung für Maschinen oder LKW) ist die Neuregelung erst ab dem 01.01.2005 anzuwenden.
Einzige Ausnahme hierbei: Betrifft die Nutzungsüberlassung einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren, bleibt alles wie bisher und die Zahlung ist in voller Höhe im jeweiligen Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehbar.
Ein Damnum oder Disagio bleibt weiterhin sofort abzugsfähig, wenn es vor dem 01.01.2006 abfließt.
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