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Tipps
Wer im Ausland eine Immobilie, z.B. ein Ferienhaus besitzt und dieses vermietet, erwirtschaftet nicht immer Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung, sondern manchmal auch Verluste. In der Vergangenheit gab es keine Möglichkeit, diese Verluste mit inländischen Einkünften auszugleichen.
Dies könnte sich künftig ändern. Der Europäische Gerichtshof muss sich nach einem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes mit der Frage befassen, ob diese Besteuerungspraxis dem EG-Recht widerspricht.
Wer aus der Vermietung von Auslandsimmobilien Verluste erzielt, die bislang einkommensteuerlich nicht berücksichtigt wurden, der sollte mit Hinweis auf dieses Verfahren die ausländischen Verluste erklären und Steuerbescheide, die dies nicht berücksichtigen, mit Einspruch anfechten.
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ADVISA
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