Tipps

Viele Zahnärzte sind immer noch der Auffassung, dass die Umsatzsteuer keine für sie relevante Steuerart sei, da sie ja schließlich umsatzsteuerbefreit seien. Diese Annahme ist aber fehlerhaft.

1. Eigenlabor

Zahntechnische Leistungen im Eigenlabor eines Zahnarztes sind umsatzsteuerpflichtig, wenn diese Leistungen die Lieferung oder die Wiederherstellung von Zahnprothesen zum Inhalt haben. Diese grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht besteht unabhängig von der Organisationsform des Eigenlabors (Eigenlabor eines einzelnen Zahnarztes, Eigenlabor einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft, Zusammenschluss mehrerer Zahnärzte im Rahmen einer GbR).

Zu dieser umsatzsteuerlichen Leistungserbringung gehören auch die Herstellung von Modellen, Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln.

Umsatzsteuerpflichtig sind die Lieferungen von im Eigenlabor individuell hergestellten provisorischen Kronen und die im Eigenlabor durchgeführten indirekten Unterfütterungen von Zahnprothesen.

Berechnete Pauschbeträge oder tatsächlich entstandene Kosten für

  • Abformmaterial zur Erstellung von Kieferabdrücken
  • Hülsen zum Schutz beschliffener Zähne
  • nicht individuell hergestellter provisorischer Kronen
  • Material für direkte Unterfütterung von Zahnprothesen
  • Versand für die Übersendung von Abdrücken an das Fremdlabor sind umsatzsteuerfrei.

2. Materialbeistellungen

Werden Zahnprothesen im Fremdlabor hergestellt, wird vom Zahnarzt aber Material (Gold, Zähne) beigestellt, ist das beigestellte Material umsatzsteuerpflichtig.

3. Arbeiten mit dem CEREC

Arbeiten mit dem CEREC sind umsatzsteuerfrei, wenn sie Teil der zahnärztlichen Behandlungsleistungen sind. Hergestellte zahnprothetische Arbeiten wie Inlays, Onlays und Veneers ersetzen den Zahn immerhin teilweise und unterliegen daher als zahntechnische Leistungen der Umsatzsteuerpflicht.
Wenn mit dem CEREC dagegen ausschließlich Tätigkeiten ausgeführt werden, die umsatzsteuerfrei sind (wie z.B. die Anfertigung 3-dimensionaler Aufnahmen mit der Interoralen-Videokamera, das Abtasten des Zahnes mit der Mundkamera), ist kein Vorsteuerabzug gegeben. Werden mit dem CEREC gemischte Tätigkeiten ausgeführt, muss eine Aufteilung erfolgen.

4. Kieferorthopädische Apparate

Bleiben bei kieferorthopädischen Behandlungen die dabei verwendeten Apparate im Eigentum des behandelnden Zahnarztes, ist davon auszugehen, dass diese kieferorthopädischen Apparate nicht geliefert wurden. Damit entsteht keine Umsatzsteuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn die Apparate im Eigenlabor hergestellt worden sind. Liegt eine Lieferung an den Patienten z.B. durch Nichtrückgabe der hergestellten Geräte vor, ist Umsatzsteuerpflicht gegeben. Wenn Fehlbildungen nur durch Einsatz von Zahnspangen entgegen gewirkt wird, ist diese Überlassung an den Patienten Teil der Heilbehandlung und damit umsatzsteuerfrei.

5. Zahnärztliche Schönheitsmaßnahmen

Medizinisch nicht indizierte Schönheitsmaßnahmen sind umsatzsteuerpflichtig, ebenso wie die Anbringung von Zahnschmuck u.ä.. Begründet wird dies damit, dass diese Arbeiten nicht Teil der notwendigen Heilbehandlung sind.
Verblendungen von Kronen sind unserer Meinung nach umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei nicht um eine eigenständige medizinische Leistung handelt.

6. Hilfsgeschäfte / Verkäufe

Der Verkauf von Waren, Mundhygiene-Artikeln o. ä. unterliegt der Umsatzsteuer und zwar nicht zum begünstigten Steuersatz von noch 7%, sondern zum Steuersatz von 19%.
Der Verkauf von Gegenständen des Eigenlabors (Laborgeräte, Gips etc.) unterliegt ebenfalls immer dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %.

7. Gutachten / Sachverständigen-Tätigkeit

Die Erstellung eines zahnärztlichen Gutachtens ist nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Diese Leitlinie gilt unabhängig davon, um welche konkrete zahnärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. ä.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Zahnarzt etc.).

Kleinunternehmer-Regelung

Die an sich umsatzsteuerpflichtigen Leistungen brauchen dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden, wenn die Umsatzgrenze von EUR 17.500,- pro Jahr nicht überschritten wird.
Der Zahnarzt kann allerdings durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Umsatzsteuer optieren, also trotz der Unterschreitung der o.g. Umsatzgrenze die Umsatzsteuerpflicht herbeiführen. Das gemeinschaftliche Testament kann eigenhändig oder von einem Notar erstellt werden. Hier müssen beide Ehegatten mit Vor- und Familiennamen eigenhändig unterzeichnen sowie Ort und Datum aufgeführt werden.

Oftmals setzen sich Eheleute mit dem so genannten „Berliner Testament“ als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder bekommen erst dann etwas, wenn beide Elternteile tot sind. Bei größerem Vermögen kann das zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen. Hintergrund ist, dass das Vermögen zweimal vererbt wird und der Fiskus im Falle des Überschreitens der Freibeträge die Erbschaftsteuer doppelt kassiert.

ADVISA
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