Tipps

Ärzte und Zahlärzte müssen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % für folgende ärztliche Sachverständigengutachten berechnen:

  • Alkohol-Gutachten
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse
  • Gutachten über die Berufstauglichkeit
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbstätigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen
  • Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen,
  • Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern
  • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung
  • anthropologisch-erbbiologische Gutachten
  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken
  • dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen

Gutachten sind weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein therapeutisches Ziel und die medizinische Betreuung im Vordergrund steht.

Anlas für das ärztliche Gutachten ist die geplante Behandlung bei einem Patienten. Dabei steht bei dem Auftrag an den Vertragsarzt im Vordergrund, dem Patienten eine medizinische Betreuung zu gewähren, die dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Bezüglich der Umsatzsteuerpflicht gilt folgendes zu beachten:

Wenn Sie im Kalenderjahr weniger als EUR 17.500 (netto) durch gutachterliche Tätigkeit erwirtschaften, sind Sie weiterhin von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Maßgeblich ist der voraussichtliche Jahresumsatz durch gutachterliche Tätigkeit zu Jahresbeginn.

ADVISA
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wilhelmsstraße 2 | 34117 Kassel
Telefon: 0561-707 35-0
Telefax: 0561-77 71 58
e-Mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können