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Tipps
Zum 1.1.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16% auf 19% angehoben. Der ermäßigte Steuersatz bleibt mit 7% unverändert.
Anwendungszeitpunkt
Die Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf 19% ist auf alle Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben und die innergemeinschaftlichen Erwerbe sowie die Einfuhr anzuwenden, die ab dem 1.1.2007 ausgeführt werden.
Werden Entgelte nach dem 31.12.2006 für Leistungen in Rechnung gestellt, die vor dem 1.1.2007 ausgeführt worden sind, so ist auf diese Beträge der „alte“ Steuersatz von 16% anzuwenden.
Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2007 Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die erst nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, so ist diese auf dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Umsätze nachträglich der ab dem 1.1.2007 geltende Steuersatz von 19% anzuwenden. Damit ergibt sich für diese Beträge eine weitere Steuerschuld in Höhe von 3%.
Teilbare Werklieferungen und Werkleistungen
Auf Teilleistungen, die vor dem 1.1.2007 erbracht werden, ist noch der Steuersatz von 16% anzuwenden. Solche Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
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Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.1.2007 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, so muss er vor dem 1.1.2007 vollendet oder beendet worden sein.
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Vor dem 1.1.2007 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, so muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.1.2007 entsprechend geändert werden.
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Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
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