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Tipps
Ein privat angeschaffter, in der Wohnung aufgestellter PC ist ein Arbeitsmittel, wenn er fast ausschließlich beruflichen Zwecken dient und die private Mitbenutzung 10% nicht übersteigt.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil folgendes entschieden:
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Auch bei einem häuslichen PC kann nicht ohne weiteres von einer überwiegenden Privatnutzung ausgegangen werden.
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Bei tatsächlicher, nicht unwesentlich beruflicher Nutzung ist der berufliche Nutzungsanteil zu schätzen.
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In der Regel ist von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung auszugehen. Wenn Sie mehr als die Hälfte steuerlich geltend machen möchten, müssen Sie mit einem erheblichen Begründungs- und Nachweisaufwand rechnen.
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Das Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen greift bei einem häuslichen PC nicht.
Zubehör
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Peripherie-Geräte wie Drucker, Scanner, Maus usw. sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschafts-güter, da sie nicht selbständig nutzungsfähig sind.
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Ausnahme: Kombinationsgeräte (Fax, Drucker, Kopierer in einem) und externe Datenspeicher
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