Tipps

Ein privat angeschaffter, in der Wohnung aufgestellter PC ist ein Arbeitsmittel, wenn er fast ausschließlich beruflichen Zwecken dient und die private Mitbenutzung 10% nicht übersteigt.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil folgendes entschieden:

  • Auch bei einem häuslichen PC kann nicht ohne weiteres von einer überwiegenden Privatnutzung ausgegangen werden.
  • Bei tatsächlicher, nicht unwesentlich beruflicher Nutzung ist der berufliche Nutzungsanteil zu schätzen.
  • In der Regel ist von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung auszugehen. Wenn Sie mehr als die Hälfte steuerlich geltend machen möchten, müssen Sie mit einem erheblichen Begründungs- und Nachweisaufwand rechnen.
  • Das Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen greift bei einem häuslichen PC nicht.

Zubehör

  • Peripherie-Geräte wie Drucker, Scanner, Maus usw. sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschafts-güter, da sie nicht selbständig nutzungsfähig sind.
  • Ausnahme: Kombinationsgeräte (Fax, Drucker, Kopierer in einem) und externe Datenspeicher
ADVISA
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