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Tipps
Darum optimale Ausnutzung steuerlicher Freibeträge!
Die Erbschaftsteuer berücksichtigt das ererbte Vermögen sowie die hinterlassenen Schulden. Dabei werden – neben sachlichen Freibeträgen – ebenfalls persönliche Freibeträge berücksichtigt, die sich mit dem Verwandtschaftsgrad ändern.
Steuerklasse I:
Steuerklasse I:
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Kinder (eheliche, nicht eheliche, adopierte)
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Stiefkinder bei Erbschaft
Freibetrag EUR 205.000,00
Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
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Eltern und Groß-/Urgroßeltern bei Schenkung bei Erbschaft und Schenkung:
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Geschwister
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Neffen, Nichten
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Schwiegerkinder, Schwiegereltern
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geschiedene Ehegatten
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Stiefeltern bei Schenkung
Freibetrag EUR 10.300,00
Steuerklasse III:
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse sowie nach der Höhe des Erbes: je entfernter die Verwandtschaft und je größer das Vermögen, desto höher fällt die Erbschaftsteuer aus.
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