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Darum optimale Ausnutzung steuerlicher Freibeträge!
Die Erbschaftsteuer berücksichtigt das ererbte Vermögen sowie die hinterlassenen Schulden. Dabei werden – neben sachlichen Freibeträgen – ebenfalls persönliche Freibeträge berücksichtigt, die sich mit dem Verwandtschaftsgrad ändern.

Steuerklasse I:

  • Ehegatten
    Freibetrag EUR 307.000,00

Steuerklasse I:

  • Kinder (eheliche, nicht eheliche, adopierte)
  • Stiefkinder bei Erbschaft
    Freibetrag EUR 205.000,00

Steuerklasse I:

  • Eltern und Groß-/Urgroßeltern bei Erbschaft
  • Enkel
  • Urenkel
    Freibetrag EUR 51.200,00

Steuerklasse II:

  • Eltern und Groß-/Urgroßeltern bei Schenkung bei Erbschaft und Schenkung:
  • Geschwister
  • Neffen, Nichten
  • Schwiegerkinder, Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten
  • Stiefeltern bei Schenkung
    Freibetrag EUR 10.300,00

Steuerklasse III:

  • alle anderen bei Erbschaft und Schenkung
    Freibetrag EUR 5.200,00

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse sowie nach der Höhe des Erbes: je entfernter die Verwandtschaft und je größer das Vermögen, desto höher fällt die Erbschaftsteuer aus.

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