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Tipps
Ab 2007 dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Räume, bei denen es sich um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume handelt. Zu den Aufwendungen gehören :
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Miete,
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Gebäudeabschreibung,
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Schuldzinsen für das Gebäude,
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Wasser- und Energiekosten,
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Reinigungskosten,
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Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
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Renovierungskosten, Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge und Gardinen.
Wie bisher sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (z.B. Tisch, Stuhl, Regal, Computer), als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich absetzbar.
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