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Tipps
für angemietete, ausschließlich beruflich genutzte Kellerräume nicht anwendbar.
Aufwendungen für angemietete Kellerräume, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sind auch dann unbeschränkt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugfähig, wenn sich die Kellerräume im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Die für häusliche Arbeitszimmer geltende Abzugsbeschränkung in Höhe von EUR 1.250 ist insoweit nicht anwendbar.
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ADVISA
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