Betrieblich veranlasste Sachgeschenke an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer (Wochenende in Paris, Fernseher usw.) können ab 2007 vom Zuwendenden pauschal mit 30% der Brutto-Aufwendungen versteuert werden. Damit ist die Einkommensteuer des Empfängers auf den geldwerten Vorteil abgegolten. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger der Zuwendung von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Die Pauschalierung ist zulässig, soweit die Brutto-Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € nicht übersteigen. Der zuwendende Steuerpflichtige kann das Wahlrecht zur Pauschalierung für alle Zuwendungen an Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer im Wirtschaftsjahr nur einheitlich und unwiderruflich ausüben.
Die Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden ist auch dann zulässig, wenn der Empfänger der Zuwendung nicht benannt wird.
Beispiel:
Die X-GmbH lädt einen leitenden Mitarbeiter und einen Geschäftsfreund zu einem langen Wochenende nach Paris ein. Die Kosten pro Teilnehmer betragen 1.
Pauschalbesteuerung
| Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendung |
Arbeit- nehmer |
Geschäfts- partner |
X- GmbH |
| Kosten Incentive- Reise brutto |
2000,00 |
1000,00 |
1000,00 |
-2000,00 |
| Pauschalsteuer |
30,00% |
300,00 |
300,00 |
-600,00 |
| Solidaritätszuschlag |
5,50% |
16,50 |
16,50 |
-33,00 |
| Kirchensteuer |
9,00% |
27,00 |
27,00 |
-54,00 |
| |
|
1343,50 |
1343,50 |
-2687,00 |
| Hinzurechng. wg. Abzugsverbot |
1343,50 |
0,00 |
1343,50 |
|
| Ertragsteuern GmbH darauf |
38,65% |
0,00 |
519,26 |
-519,26 |
| Aufwand GmbH |
|
1343,50 |
1862,76 |
-3206,26 |
|