Tipps

Der Gesetzgeber ermöglicht es, Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (also Verwandte gerader Linie wie z.B. erwachsene Kinder oder Eltern) als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 7.188,- € zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Unterhaltsaufwendungen für den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte sind steuerlich ebenfalls absetzbar. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die von ihm unterstützte Person in einer gemeinsamen Wohnung und mit gemeinsamer Wirtschaftsführung („Wirtschaften aus einem Topf“) zusammenleben. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Unterhaltsleistung ist, dass der Empfänger weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld bzw. -hilfe wegen Unterhaltsleistung bezieht und dies entsprechend schriftlich versichert.

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