Tipps

Sie können in eine Steuerfalle laufen, wenn Sie eine Kassenzulassung ohne eine zugehörige Praxis erwerben.

Das niedersächsische Finanzgericht hat dazu ein Urteil gefällt, nach dem die Abschreibung einer reinen Zulassung nicht möglich ist.

Steuerlich ist der Erwerb einer Praxis (mit Praxiswert) und der einer Zulassung zu unterscheiden.

Bei dem Kauf einer Praxiseinrichtung mit Zulassung wird der Praxiswert über 3-5 Jahre (Einzelpraxen) bzw. 6-10 Jahre (Sozietätspraxen) abgeschrieben. Eine Kassenzulassung ist kein Praxiswert. Die Zulassung stellt einen zeitlich unbegrenzten wirtschaftlichen Vorteil dar, der keinem Werteverzehr unterliegt.

ADVISA
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