Tipps

Als Arbeitgeber müssen Sie den 31. März im Auge behalten. Dieser Stichtag ist wichtig für die übertragenen Rest-Urlaubsansprüche vom Vorjahr Ihrer Mitarbeiter.

Haben die Mitarbeiter bis dahin den übertragenen Urlaub nicht genommen, haben sie Pech gehabt; der Urlaub verfällt. Daran würde auch eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit nichts ändern. Wurde aber in der Vergangenheit den Mitarbeitern der Resturlaub auch noch nach dem 31. März gewährt, kann sich der Mitarbeiter auf sein Gewohnheitsrecht berufen.

Wenn Sie diesen Stichtag nicht verstreichen lassen wollen, müssen Sie rechtzeitig mitteilen, ab wann diese Regelung gilt. Sie müssen Ihren Arbeitnehmern aber dann die Möglichkeit geben, den alten Urlaub vor dem 31. März zu nehmen.

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