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Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung bei den Eltern bezüglich Kindergeld zu berücksichtigen sein, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes begründet dies wie folgt: Ein Kind in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz wird nicht berücksichtigt, wenn es in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Dies beruht auf der typisierenden Annahme, dass - unabhängig von der Höhe der vom Kind erzielten Einkünfte - eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht. Anders ist es, wenn das Kind nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Denn dann besteht nach wie vor eine typische Unterhaltssituation, die die Berücksichtigung des Kindes rechtfertigt. Der Bundesfinanzhof widerspricht daher der Verwaltungsanweisung, wonach ein Kind - unabhängig davon welchen Umfan die Erwerbstätigkeit hat - nicht zu berücksichtigen ist, wenn es sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt. Die Berücksichtigung ist viel mehr dann möglich, wenn das Kind lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Bis zu 10,5 Arbeitsstunden pro Woche sind für eine Teilzeiterwerbstätigkeit zulässig. rn

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