Tipps

Für Bauunternehmer gilt seit dem 01. April 2004 eine neue Regelung für die Umsatzsteuer: Jetzt muss der Auftraggeber die Umsatzsteuer für die Leistungen seines Subunternehmers berechnen und an das Finanzamt abführen. Die Steuerschuldnerschaft wurde also umgekehrt.

Bisher galt: Der Auftragnehmer stellte dem Auftraggeber seine Arbeiten inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Die berechnete Umsatzsteuer konnte der Auftraggeber als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. In der Praxis kam es jedoch häufig vor, dass der Auftragnehmer (Subunternehmer) – zum Beispiel wegen Insolvenz – die Umsatzsteuer gar nicht abgeführt hat.

Um solche Steuerausfälle künftig zu vermeiden, nimmt der Gesetzgeber durch die Neuregelung den Auftraggeber in die Pflicht.


Für wen gilt die Neuregelung?

Alle Unternehmen des Bau- und Ausbaugewerbes sind betroffen, wenn sie für ein anderes Bauunternehmen Leistungen erbringen oder ein anderes Bauunternehmen beauftragen. Privatkunden oder Unternehmer aus anderen Wirtschaftszweigen sind nicht betroffen.

Was ist zu beachten?

Der Auftragnehmer stellt jetzt eine Netto-Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus. Die Rechnung muss mit folgendem Hinweis versehen werden: „Die Umsatzsteuer schuldet nach § 13b UStG der Leistungsempfänger.“ Der Auftraggeber berechnet dann die auf den Rechnungsbetrag anfallende Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Gleichzeitig kann er den Betrag als Vorsteuer geltend machen. Für Bauleistungen, die bis zum 30. Juni erbracht werden, gilt eine Übergangsfrist. Die Umsatzsteuer kann hier sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung abgerechnet werden. Firmen, die diese Übergangsfrist nutzen wollen, müssen dies jedoch schriftlich mit ihrem Auftraggeber bzw. Auftragnehmer vereinbaren. Hinweis: Die seit 2002 gültigen Regelungen zur sogenannten Bauabzugssteuer werden von der hier beschriebenen Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer nicht berührt.

Welche Leistungen sind betroffen?

  • Alle Leistungen des Bau- und Ausbaugewerbes, wie z.B.
  • Straßen-, Brücken- und Tunnelbau
  • Maurer- und Zimmererarbeiten
  • Isolierungen und Fassadenverkleidungen
  • Einbau von Fenstern, Türen, Heizungsanlagen und Bodenbelägen
  • Einbau von Aufzügen und Rolltreppen
  • Einbaumöbel (z.B. Ladeneinrichtung)


Ausgenommen sind:

  • Planungs- und Überwachungsarbeiten von Architekten, Statikern und Bauingenieuren
  • Verkauf und Lieferung von Baustoffen
  • Die Lieferung von Wasser und Energie
  • Gerüstbau und Aufstellung von Baucontainern
  • Schuttabfuhr durch Fuhrunternehmer
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Auftrag nicht mehr als 500 Euro beträgt
ADVISA
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wilhelmsstraße 2 | 34117 Kassel
Telefon: 0561-707 35-0
Telefax: 0561-77 71 58
e-Mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können