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Bundesgerichtshof streicht die Bankgebühr

Bankgebühren für einen, mangels Kontodeckung, nicht getätigten Überweisungsauftrag bzw. Dauerauftrag sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes unzulässig. Mit der in Karlsruhe verkündeten Entscheidung wurde die Verwendung der Klausel im Geschäftsverkehr mit Privatkunden für unzulässig erklärt. Damit hatte die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Erfolg.

Viele Banken verlangen bei Benachrichtigung über die Nichteinlösung eines Schecks oder Nichtausführung eines Dauerauftrages mangels Deckung Gebühren. Die Verbraucherzentrale hatte diese Klausel für eine unangemessene Benachteiligung gehalten.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel nun in letzter Instanz nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig.

Begründung: Mit der Benachrichtigung der Kunden erfülle die Bank eine Rechtspflicht. Es sei keine vergütungsfähige Sonderleistung. Die Klausel benachteilige deshalb den Kunden in unangemessener Weise.rn

ADVISA
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