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Manchmal reicht die Probezeit nicht aus, sich ein komplettes Bild von der Leistungsfähigkeit eines neuen Mitarbeiters zu machen. In der Regel ist aber nach 6 Monaten Schluss, denn danach gilt das Kündigungsschutzgesetz.

In einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch Wackelkandidaten eine zweite Chance bekommen können. Das BAG hat vorsorgliche Aufhebungsverträge in der Probezeit zugelassen.

Sie als Arbeitgeber haben damit ein neues Instrument, die Probezeit Ihrer neuen Mitarbeiter rechtlich einwandfrei zu verlängern. Sie können vor Ablauf der Probezeit einen vorsorglichen Aufhebungsvertrag schließen. Darin vereinbaren Sie mit ihrem Mitarbeiter, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Ablauf der Probezeit endet (bis zu ca. 5 Monate später).

Falls sich der Kandidat während der sogenannten gewonnenen zusätzlichen Zeitspanne bewährt, verschwindet der Aufhebungsvertrag und das Angestelltenverhältnis wird unbefristet fortgesetzt. Für den Fall der Bewährung müssen Sie dem Mitarbeiter in dem vorsorglichen Aufhebungsvertrag die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zusagen.

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