Tipps

Befristete Arbeitsverträge sind ein beliebtes Mittel, um vorübergehenden Personalbedarf zu decken. Sie haben den Vorteil, dass mit dem Auslaufen der Befristung das Arbeitsverhältnis sauber endet.

Ein Arbeitsverhältnis zu befristen ist dann zulässig, wenn ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt, z.B Vertretung wegen Krankheit, Urlaub oder Schwangerschaft. Liegt kein sachlicher Grund für eine Befristung vor, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein befristetes Arbeitsverhältnis schließen. Beachten Sie hierbei die folgenden drei Grundsätze:

  • Der Arbeitnehmer, den Sie ohne Sachgrund befristet einstellen wollen, darf vorher für Sie weder befristet noch unbefristet tätig gewesen sein. Dies gilt jedoch nicht für vorherige Berufsausbildungsverhältnisse.
  • Eine Befristung ist nur bis zu zwei Jahren möglich.
  • Innerhalb dieser zwei Jahre können Sie den befristeten Vertrag höchstens dreimal verlängern.

Für Existenzgründer besteht eine Sonderregelung: Sie können in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen.

 

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