Tipps

Erlass der Praxisgebühr gegenüber Mitarbeitern

Wenn Sei die Praxisgebühren Ihren Angestellten erlassen, stellt dies einen lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie gegenüber Aushilfen auf die Erhebung der Praxisgebühr verzichten, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (so genannte Mini-jobs) bei Ihnen beschäftigt sind.
Beträgt der regelmäßige Arbeitslohn 400,- EUR kann dieser durch den geldwerten Vorteil überschritten werden. Dies hätte zur Folge, dass die mit dem Minijob verbundenen Vorteile entfallen.

ADVISA
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