Das neue Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bringt einige wesentliche Änderungen mit sich, die sich auch steuerrechtlich auswirken können. Davon ist insbesondere die Anstellung von Ärzten in der eigenen Praxis sowie in Zweigpraxen betroffen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2007 können Vertragsärzte mit Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung in nicht gesperrten Planungsbereichen Ärzte anstellen. Jedoch bringen die neuen Möglichkeiten der Vertragsärzte auch neue Problemkonstellationen mit sich. Bei der Fragestellung, ob ein Arzt eine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ausübt, ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ein Arzt wird dann leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn er ohne fremde Hilfe aufgrund seines eigenen Fachwissens das Geschehen in der Praxis kontrollieren und überwachen kann. Im Fall der Anstellung von Ärzten ist zunächst festzustellen, ob fachfremde Kollegen oder Kollegen des gleichen Fachgebiets angestellt werden.
Im Fall der Anstellung von fachfremden Kollegen besteht Gewerbesteuerpflicht, weil der Praxis-Chef im Hinblick auf den fachfremden Kollegen aufgrund eigener Fachkenntnisse grundsätzlich nicht leitend und eigenverantwortlich tätig werden kann.
Bei der Anstellung eines Kollegen des gleichen Fachgebiets ist zu unterscheiden, ob dieser Kollege direkt in der eigenen Praxis angestellt wird oder ob dieser in einer Zweigpraxis tätig ist.
Sofern die Anstellung in einer weiter entfernten Zweigpraxis erfolgt, kann der Praxis-Chef den angestellten Kollegen in der Filiale weder kontrollieren noch überwachen. Damit ist auch hier wohl grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht gegeben.
Was bedeutet nun "leitende und eigenverantwortliche" Tätigkeit für den Praxis-Chef konkret? Von den Finanzgerichten werden diese Anforderungen mit „Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter“ gleichgesetzt; und dies in jedem einzelnen Behandlungsfall.
Beispiel: Eine Anästhesie-Gemeinschaftspraxis wurde zur Zahlung von Gewerbesteuern verurteilt, weil Mitarbeiter außerhalb der Praxis ohne Anwesenheit der Praxispartner Narkosen vorgenommen hatten. Eine Kontrolle und Überwachung sei den Praxischefs wegen der räumlichen Trennung gar nicht möglich gewesen. Eine eigenverantwortliche Leitung der Tätigkeiten wurde deshalb verneint.
Der Praxis-Chef muss allerdings nicht sämtliche einzelne Behandlungstätigkeiten selbst durchführen. Beispielsweise ist anerkannt, dass medizinische Fachangestellte einfache Tätigkeiten oder mechanische Arbeiten ausführen dürfen. Insgesamt ist die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte erlaubt, wenn der Praxis-Chef weiter die tatsächliche Verantwortung für die Arbeit der Angestellten übernehmen kann.
Achtung: Im Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV) soll für Zweigpraxen zwar noch geregelt werden, wie Praxis-Chefs ihren Überwachungs- und Präsenzpflichten nachkommen müssen. Die Finanzämter sind daran jedoch nicht gebunden. Sie können, auch wenn die Vorgaben des BMV erfüllt werden, zu dem Schluss kommen, dass eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt.
Fazit: Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, in die Gewerbesteuerfalle zu tappen. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte daher vor der Anstellung von Ärzten in einer Praxis eine Beratung erfolgen und gegebenenfalls eine, neuerdings kostenpflichtige, verbindliche Anfrage an das zuständige Finanzamt gestellt werden.
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