Wenn Sie verheiratet sind, können Sie bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen der Zusammenveranlagung oder der getrennten Veranlagung wählen.
Bei den meisten Ehepaaren ist die Zusammenveranlagung die für beide Seiten günstigere Wahl. Die getroffene Wahl kann widerrufen werden, solange der Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist. Dies geht auch für bereits zurück liegende Jahre, wenn zum Beispiel das Finanzamt einen Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung ändert.
Was aber, wenn Sich die Ehepartner trennen? Im Jahr der Trennung besteht weiterhin die Möglichkeit der Zusammenveranlagung.
Für die weiterhin getrennt lebenden Ehepaare entfällt diese Option ab dem darauf folgenden Jahr.
Startet ein getrennt lebendes Ehepaar einen Versöhnungsversuch, kann dieser den Zeitraum für die Wahl der Veranlagungsart verlängern. Allerdings werden nach neuester Rechtsprechung härtere Maßstäbe an die Versöhnung geknüpft. So muss ein dauernd getrennt lebendes Ehepaar ein erneutes Zusammenleben in ehelicher Lebensgemeinschaft von mindestens einem Monat vorweisen können.
Tipp: Wer durch diese steuerliche Gestaltung gleich für zwei Jahre den Splittingtarif retten will, muss also vor Weihnachten einen erneuten Versöhnungsversuch starten und dieses Vorhaben erst Ende Januar wieder aufgeben.
Das Resultat: Auf Antrag wird für zwei weitere Jahre die Zusammenveranlagung gewährt!
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