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Beispiel: Bauunternehmer M ist mit der Ärztin F verheiratet. Die Eheleute werden zusammen veranlagt. Das Einkommen der F beträgt in 2001 – 2003 jeweils rund 150.000 €; das Einkommen des M schwankt zwischen ./. 50.000 € und + 40.000 €.

In 2004 trennen sich die Eheleute; die Scheidung wird 2005 rechtskräftig.

In 2005 führt das Finanzamt bei M eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 – 2003 durch. Es kommt zu einer Einkommensteuer-Nachforderung von 50.000 €. M bezahlt und hat einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen F.

Ø Ausgleichsanspruch bei bestehender Ehe:

Eheleute sind bei der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner. Erstattungsansprüche stehen ihnen grundsätzlich je zur Hälfte zu, unabhängig davon, wer die Einkommensteuervorauszahlungen geleistet hat.

Ausnahme: Der zahlende Ehegatte erklärt dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung eindeutig, nur seine eigene Steuerschuld tilgen zu wollen.

Ø Ausgleichsanspruch nach Trennung:

Nach Scheidung einer Ehe findet grundsätzlich eine Aufteilung hinsichtlich der Steuerzahlungen statt.

Dies gilt für Steuernachzahlungen oder –erstattungen für den Zeitraum der Ehe. Die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld erfolgt auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten.

Im Verhältnis der sich ergebenden Steuerbeträge ist die Steuernachforderung unter den Ehegatten aufzuteilen.

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