In Form der Einkommensteuer verlangt Vater Staat seinen Anteil an dem von Ihnen erwirtschafteten Einkommen. Deshalb ist er dem Grundsatz nach verpflichtet, die zur Erzielung der Einnahmen nötigen Aufwendungen steuermindernd anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn diesen Aufwendungen in einzelnen Jahren keine ausreichenden Einnahmen gegenüberstehen, wenn Sie also Verluste erwirtschaften. Die steuermindernde Wirkung von Verlusten geht jedoch verloren, wenn das Finanzamt der entsprechenden Tätigkeit den Stempel der „Liebhaberei“ aufdrückt. Will das Finanzamt ausgewiesene Verluste steuerlich nicht anerkennen, muss es zwei Kriterien prüfen und gegebenenfalls dazu Argumente vortragen:
Die fragliche Tätigkeit ist in der tatsächliche ausgeübten Weise nicht geeignet, auf lange Sicht (bis zur voraussichtlichen Beendigung) insgesamt einen Gewinn, den sog. Totalgewinn, abzuwerfen.
Es ist erkennbar, dass Sie die verlustbringende Tätigkeit aus privaten Gründen (weiterhin) ausüben.
Umgekehrt müssen Sie, um der Einstufung als Liebhaberei zu entgehen, nur eines dieser beiden Argumente widerlegen. Je höher die jährlichen Verluste ausfallen und je länger sie hingenommen werden, um so zweifelhafter wird es, dass ein Gesamtgewinn erzielt werden kann. Damit drängt sich entsprechend stärker der Verdacht auf, die Verluste seien aus privaten Gründen in Kauf genommen worden. Liegen andererseits private Motive auf der Hand, wie etwa bei den meisten künstlerischen Tätigkeiten und z. B. einer privaten Mitbenutzung einer sonst vermieteten Segel- oder Motoryacht, führen bereits bescheidene Verluste zur Annahme einer Liebhaberei.
Der wichtigste Aspekt, unter dem auch hohe Aufwendungen steuerlich anerkannt werden, ist der der Anlaufverluste. Das gilt insbesondere für gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten. In diesem Bereich lässt sich oft nicht im voraus mit hinreichender Sicherheit abschätzen. ob sich Gewinne erzielen lassen. Natürlich werden auch Anlaufverluste nicht in unbegrenzter Höhe und vor allem nicht für unbegrenzte Zeit anerkannt. In der Regel erwartet das Finanzamt nach vier oder fünf Jahren das sie einen Gewinn ausweisen. Dass trotz der bisherigen negativen Ereignisse künftige Gewinne möglich sind, sollte in Grenzfällen, vor allem im gewerblichen Bereich, durch eine entsprechend sorgfältig Prognoserechnung belegt werden. Es ist dabei allein auf die künftigen Jahre abzustellen. Manche Finanzämter verlangen dass, die künftigen Gewinne auch die bisher aufgelaufenen Verluste abdecken. Das sollten Sie keineswegs akzeptieren. In manchen Fällen wird nach der Anlaufzeit klar erkennbar, dass für den betrieb keine realistische Möglichkeit besteht, je die Gewinnzone zu erreichen. Die einzig vernünftige Reaktion kann dann nur darin liegen, die Tätigkeit einzustellen. Wer sich hiezu entschließen kann, sichert sich damit oft die steuerlichen Anerkennung der bisher angefallenen Verluste. Die vorgenannten Aufführungen beziehen sich auf freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten. Für andere Bereiche gelten zum Teil deutlich abweichende Rechtsgrundsätze, insbesondere für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus kreditfinanzierten Rentenversicherungen, aber auch Beteiligungen an Personengesellschaften, bei denen es um die Zuweisung von Verlusten geht.
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