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Tipps
Ab 2006 werden die Steuerermäßigun-gen für die Inanspruchnahme von Haushaltsnahen Dienstleistungen er-höht. Dies gilt für die Inanspruchnah-me von Pflege- und Betreuungsleis-tungen für pflegebedürftige Personen und Handwerksleistungen für Renovie-rungs-, Erhaltungs- und Modernisie-rungsleistungen des Wohnraums in Privathaushalten.
Abzugsfähig bleiben wie bisher nur die Arbeitskosten (Lohnkosten) und keine Materialkosten. Die Rechnung und der original Zahlungsbeleg müssen vorge-legt werden.
Kinderbetreuungskosten, Aufwendun-gen für Haushaltnahe Beschäftigungs-verhältnisse, Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte bleiben von dieser Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Folgende Steuerermäßigungen können in Anspruch genommen werden:
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Haushalts-nahe Dienstleis-tung fürz.B. Gar-tenpflege, Reinigung d. Wohnung |
Haushalts-nahe Dienstleis-tung füreine Pflege-person Stufe II(Pflegedienst) |
Handwerker-leistung für z.B. Fliesenleger, der das Bad neu kachelt |
| Lohn / Honorar |
1.600 € |
7.000 € |
4.000 € |
| Material |
200 € |
--- |
1.000 € |
| Gesamt-kosten |
1.800 € |
7.000 € |
5.000 € |
| Max. Förderung |
20% von 1.600 € |
20% von 7.000 € |
20% von 4.000 € |
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max. 600 € |
max. 1.200 € |
max. 600 € |
| Steuer-rabatt |
600 € |
1.200 € |
600 € |
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