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Tipps
Um ein Praxislabor wirtschaftlich zu betreiben, kann sich die Gründung einer Laborgemeinschaft anbieten. Die häufigste Art von Laborgemeinschaften ist die Praxislaborgemeinschaft in Form einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR), die nur für die beteiligten Zahnärzte auf Selbstkostenbasis tätig wird. Bei dieser Form der Laborgemeinschaft werden entweder die Räume gemeinsam angemietet und die Geräte sowie die Einrichtung gemeinsam beschafft oder - sofern bereits vorhanden - von den einzelnen Gesellschaftern zur gemeinsamen Nutzung und Auslastung zur Verfügung gestellt.
Das Labor wird gemeinsam genutzt und die entstehenden Kosten werden entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme auf die Beteiligten umgelegt. Die vom einzelnen Zahnarzt in Auftrag gegebenen Laborleistungen werden von ihm unmittelbar mit seinen Patienten abgerechnet. Der einzelne Zahnarzt haftet nach wie vor persönlich für die gegenüber seinen Patienten abgerechneten zahntechnischen Leistungen.
Die Tätigkeit der Laborgemeinschaft wird als Hilfstätigkeit der zahnärztlichen Leistung angesehen, die nur aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus der Praxis des einzelnen Zahnarztes ausgegliedert wurde. Aus diesem Grunde sind auch die von den Zahnärzten für die Laborleistungen vereinnahmten Patientenhonorare jeweils ihren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Die Kosten werden auf der Ebene der Laborgemeinschaft ermittelt und anteilig auf die beteiligten Zahnärzte aufgeteilt.
Laborgemeinschaft als Kapitalgesellschaft:
Grundsätzlich ist es auch möglich, die Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer GmbH zu betreiben. Vorteil einer GmbH kann sein, dass der Zahnarzt ein Geschäftsführergehalt, eine betriebliche Altersversorgung, einen Firmenwagen oder eine Ausschüttung erhält.
Tipp: Sind derartige Konstellationen beabsichtigt, sollten Sie uns vorher ansprechen.
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ADVISA
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