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Tipps
Sie möchten auch Ihren Mitarbeitern im Bereich der geringfügigen Beschäftigung eine Gehaltserhöhung zukommen lassen, ohne die 400 Euro-Grenze zu verletzen?
Für die nachstehenden Zuwendungen wird die Steuerfreiheit nur gewährt, wenn die Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird.
So können sie die 400 Euro-Grenze steuerunschädlich aufstocken:
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steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln -bis 44,00 EUR- Sachbezugsgrenze
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steuerfreie Kindergartenzuschüsse
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steuerfreie Gestellung eines Handys
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steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit
Der Arbeitgeber muss sich nicht auf die Gewährung einer dieser Leistungen beschränken. Es ist durchaus möglich, dem geringfügig Beschäftigten mehrere dieser Leistungen nebeneinander zukommen zu lassen (z.B. Kindergartenzuschuss in Höhe von EUR 45,- und Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von EUR 38,-). Welche der vorgenannten Leistungen für Sie in Frage kommt, können Sie direkt mit Ihrem Sachbearbeiter aus dem Lohnbüro besprechen.
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ADVISA
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