Ab dem 01.04.2003 gibt es die neuen Minijobs. Jeder kann dann ohne Steuerfreistellungsbescheinigung bis zu EUR 400,00 im Monat zusätzlich hinzuverdienen. Dieser Verdienst muss nicht von dem Mitarbeiter versteuert werden. Der Arbeitgeber trägt für diese Jobs eine 30-prozentige Pauschale.
Aber Achtung:
1. Mehrere kleine Jobs neben einer Hauptbeschäftigung sollten vermieden werden. Denn, ein Job bis 400,- € monatlich bleibt abgabenfrei. Bei zwei Jobs á 200,- € (neben einer Hauptbeschäftigung) müssen für den zweiten Minijob Sozialabgaben vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden.
Legt der Mitarbeiter eine Lohnsteuerkarte (Klasse I, II, III, IV) vor, so entfällt die 2-prozentige pauschale Lohnsteuer. Bei den Steuerklassen V und VI fällt für den Mitarbeiter allerdings Lohnsteuer an.
Bundesweite Einzugsstelle für die Pauschale ist die Bundesknappschaft in Essen/Cottbus.
2. Im Bereich zwischen 401,- € und 800,- € werden die Sozialabgaben gleitend erhöht, dass heißt, die Sozialbeiträge steigen für den Mitarbeiter stufenweise von 4 auf 21 Prozent. Diese Jobs werden aber individuell nach der Steuerklasse des Mitarbeiters versteuert. Der Arbeitgeber zahlt keinen verminderten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Eine Sonderregelung gilt für die Hinzuverdienstgrenze für Rentner. Rentner, die noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur 340,- € hinzuverdienen, ohne das die Rente gekürzt wird.
3. Arbeitslose dürfen weiterhin max. 165,- € monatlich dazuverdienen, ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird.
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