|
|
|
Tipps
Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern
Bitte beachten Sie hierbei, dass Ausländer grundsätzlich eine Arbeiterlaubnis brauchen.
Rechtsgrundlage hierzu ist seit dem 1.1.2005 das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Arbeitserlaubnis ist demnach Bestandteil des Aufenthalttitels. Diese wird von der Ausländerbehörde (früher Arbeitsamt) ausgestellt und in den Pass des Arbeitnehmers eingetragen. Lassen Sie sich aus diesem Grund den Pass der betreffenden Person zeigen und achten Sie auch auf eine eventuelle Befristung der Aufenthaltserlaubnis.
Folgende Personen brauchen keine Arbeitserlaubnis zu beantragen:
-
Ausländer, die die „Aufenthaltserlaubnis EWG“ besitzen (Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Liechtenstein, Norwegen, Island)
-
Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen
-
Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen
Für Ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
|
|
|
ADVISA
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wilhelmsstraße 2 | 34117 Kassel
Telefon: 0561-707 35-0
Telefax: 0561-77 71 58
e-Mail:
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
|