Tipps

Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind!

  • Mehrarbeit kommt für die schwangere Mitarbeiterin nicht mehr in Frage. Ein Beschäftigungsverbot gilt auch an Sonn- und Feiertagen.
  • Schwangere sind keine „Nachteulen“. Beschäftigungen zwischen 20 und 6 Uhr sind daher verboten.
  • Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat darf die werdende Mutter nicht mehr ständig stehen (tägl. nicht mehr als 4 Std.).
  • Arbeiten, bei denen sich die Schwangere häufig erheblich strecken oder beugen muss, sind ebenso verboten wie Tätigkeiten, bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss.

Beschäftigen Sie eine werdende Mutter unter den vorgenannten Bedingungen, und können Sie sie auf keinem anderen Arbeitsplatz einsetzen, so müssen Sie ihr ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Sie schicken dann diese Mitarbeiterin unter Fortzahlung des Gehaltes nach Hause. Die zuständige Umlagekasse erstattet Ihnen auf Antrag die gesamten Gehaltskosten für diese Mitarbeiterin.

Wir erstellen gerne die Anträge für Sie!
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