Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Patenschaftshonorare
Die Einnahmen aus den nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu einer Höhe von insgesamt 1.848,- EUR jährlich steuerfrei (Freibetrag).
Ausgaben können nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Beispiel:
Patenschaftshonorar 2.800,- EUR
./. Freibetrag - 1.848,- EUR
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952,- EUR
./. Betriebsaugaben
insgesamt 2.048,- für die
nebenberufliche Tätigkeit
= Ansatz 2.048,-./. 1.848,- =./. 200,- EUR
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steuerpflichtiger Gewinn 752,- EUR
Sind die Betriebsausgaben geringer als 1.848,- EUR, entfällt deren Ansatz.
Die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers ist neu in den Katalog der begünstigten Tätigkeit aufgenommen. Begünstigt sind danach drei Tätigkeitsbereiche:
1. Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
2. Nebenberufliche, künstlerische Tätigkeit
3. Nebenberufliche Pflege alter-, kranker- oder behinderter Menschenrn
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