Ab 2006 gelten für Kinderbetreuungskosten vollkommen neue Regeln, über die wir Sie bereits in unserem letzten Rundschreiben informiert haben. Die gute Nachricht: Fast alle Eltern profitieren von der besseren Förderung. Ab 2006 können für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Betreuungsdienstleistungen in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000€ je Kind steuerlich berücksichtigt werden. Dienstleistung zur Betreuung eines Kindes ist die behütende und beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind, insbesondere:
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Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderhort, Kinderheim, Kinderkrippe
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Tagesmutter, Wochenmutter, Ganztagspflegestelle
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Kinderpflegerin, Erzieherin, Kinderschwester
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Haushaltshilfe, soweit sie ein Kind betreut
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Aufsicht bei der Erledigung häuslicher Schulaufgaben
Betreuung durch Angehörige
Die Kinderbetreuung kann auch durch Angehörige erfolgen, die steuerliche Anerkennung setzt jedoch voraus:
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klare und eindeutige Vereinbarung
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zivilrechtlich wirksam
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fremdüblicher Inhalt
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tatsächliche Durchführung
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Leistung wird nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht (z.B. durch Kindesmutter die mit dem Kindesvater im gemeinsamen Haushalt lebt) eine Großmutter jedoch ist unter den o. g. Voraussetzungen steuerlich möglich.
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen sind:
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Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren)
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Aufwendungsersatz z. B. Fahrtkostenersatz soweit vertraglich vereinbart
Entgeltanteile bei gemischten Dienstleistungen z.B.:
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Kosten für ein Au-pair-Mädchen, soweit der Umfang der Kinderbetreuungskosten nachgewiesen wird (Festlegung im Vertrag). Ist hierüber im Vertrag nichts gesondert aufgeführt, werden 50 % der Aufwendungen angesetzt.
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Elternbeiträge für Nachmittagsbetreuung in der Schule sind nur abziehbar, soweit sie auf die Hausaufgabenbetreuung entfallen; Entgeltanteile für Nachhilfe, Kurse und Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen (notfalls Aufschlüsselung der Beträge erforderlich)
NICHT zu berücksichtigen sind:
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Unterricht, z.B. Schulgeld, Nachhilfe, Fremdsprachenunterricht
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Vermittlung besonderer Fähigkeiten, z.B. Musikunterricht, Computerkurse
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sportliche und andere Freizeitbetätigungen, z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht
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Verpflegung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen nachgewiesen werden durch:
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Rechnung; gleichgestellt ist: schriftlicher Arbeitsvertrag, Au-pair-Vertrag, Gebührenbescheid des Kindergartens usw.
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Zahlung auf das Konto des Dienstleisters: Überweisungsbeleg, Kontoauszug bei Einzugsermächtigung, Online-Banking, Verrechnungsscheck
(NICHT: BARSCHECK, BARZAHLUNG)
INFO: Für 2006 ist der Gesetzgeber beim Nachweis noch nicht so streng. 2006 brauchen keine Rechnungen und Kontenbelege vorgelegt werden; insoweit genügt ein Nachweis über die getätigten Aufwendungen, z.B. eine Bestätigung der Tagesmutter.
Achtung: Bei Haushaltshilfen fallen zusätzlich Lohnnebenkosten an. Für ein Au-pair-Mädchen entstehen keinerlei Nebenkosten.
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