Tipps

Meldet sich ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos, kann ihn das seit neustem für jeden verspäteten Tag 50,- € kosten. Diese Kosten kann der Arbeitnehmer möglicherweise beim Arbeitgeber als Schadensersatz einklagen, wenn dieser ihn nicht auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht hat. Der Arbeitgeber ist ausdrücklich dazu verpflichtet.

Unser Tipp: Da jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, teilen Sie dem Mitarbeiter im Kündigungsschreiben bereits mit, dass er sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden hat.

Formulierungsvorschlag: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III mache ich Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Sie sich unverzüglich (am nächsten Werktag) nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden haben.

ADVISA
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wilhelmsstraße 2 | 34117 Kassel
Telefon: 0561-707 35-0
Telefax: 0561-77 71 58
e-Mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können