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Tipps
Meldet sich ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos, kann ihn das seit neustem für jeden verspäteten Tag 50,- € kosten. Diese Kosten kann der Arbeitnehmer möglicherweise beim Arbeitgeber als Schadensersatz einklagen, wenn dieser ihn nicht auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht hat. Der Arbeitgeber ist ausdrücklich dazu verpflichtet.
Unser Tipp: Da jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, teilen Sie dem Mitarbeiter im Kündigungsschreiben bereits mit, dass er sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden hat.
Formulierungsvorschlag: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III mache ich Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Sie sich unverzüglich (am nächsten Werktag) nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden haben.
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