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Das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – hat zum Ziel, Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten Angehörige der durch das Gesetz geschützten Personengruppen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese sich in einer gesetzlich verbotenen Weise gegenüber dem Geschützen verhalten. Dies gilt besonders in allen Bereichen der Personalarbeit, von der Stellenausschreibung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Folgende Formen der Ungleichbehandlung sind zu unterscheiden:
  • Unmittelbare Benachteiligung: weniger günstige Behandlung einer Person als einer anderen in einer vergleichbaren Situation (z.B. Gehaltsdifferenzen, unterschiedliche Arbeitszeiten, Fortbildungen ...)
  • Mittelbare Benachteiligung: Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren (z.B. Stellenausschreibung-Geschlechtsbezeichnung, Herkunft, Religion ...)rn
  • Belästigung: Verletzung der Würde einer Person, insbesondere durch Schaffung eines von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn-zeichnetes Umfeldsrn
  • Sexuelle Belästigung
  • Die Anweisung zu einer dieser Verhaltensweise
Die Besonderheit des neuen Gesetzes gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht darin, dass bei unerlaubter Benachteiligung Schadensersatz und darüber hinaus auch noch eine zusätzliche Entschädigung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Hierfür reicht es bereits aus, dass der Arbeitnehmer dem Gericht diesen Tatbestand glaubhaft machen muss. Ihm kommen diesbezüglich sogar Beweiserleichte-rungen seitens des Gerichts zu Gute.
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