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Festival der Bürokratie

Durch dieses Gesetz hat der Auftraggeber einer Bauleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages vorzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Bauunternehmer handelt.
rnDieses Gesetz gilt für alle:

  • Bauunternehmer
  • Selbständige und Gewerbetreibende
  • Hausbesitzer, die Wohnungen oder Immobilien vermieten
  • Ausgenommen sind Bauleistungen im privaten Wohnungsbereich

Die Bauabzugsteuer tritt für Bauleistungen in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2001 bezahlt werden.

Steuerabzug: Der Auftraggeber von Bauleistungen, die im Inland erbracht werden, hat einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages vorzunehmen.

Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Mängelbeseitigung an Bauwerken dienen.

Die Bemessungsgrundlage ist der Bruttorechnungsbetrag, also inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Eine Freistellung vom Steuerabzug für den Auftraggeber ist möglich, wenn eine Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers (Bauunternehmer) vorliegt oder eine Bagatellgrenze im laufenden Kalenderjahr für die Leistungen des Bauunternehmers an einen Auftraggeber voraussichtlich nicht überschritten wird.

Achtung:
Bei der Bagatellgrenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.
Die Höhe der Bagatellgrenze beträgt

  • 15.000 EUR für Vermieter und
  • 5.000 EUR für alle anderen Fälle
    (z.B. Unternehmen, Apotheken, Praxen)rn rn

Die Freistellung vom Steuerabzug für den leistenden Unternehmer kann bei dem für das Unternehmen zuständige Finanzamt gestellt werden. Die Freistellungsbescheinigung wird von dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Der Steueranspruch ist z.B. gefährdet, wenn der leistende Unternehmer seiner Anzeigepflicht nach § 138 AO (Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit) nicht nachkommt oder den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt, Steuerrückstände hat oder seiner Anzeige, Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Wie funktioniert die Anmeldung, Fälligkeit und Haftung?
Der vom Auftraggeber einbehaltene Betrag ist bis zum 10. Tag des Monats anzumelden und abzuführen, der auf den Monat folgt, in dem die Gegenleistung (Bezahlung) erbracht wurde. Der Steuerabzugsbetrag in Höhe von 15% ist an das Finanzamt des Unternehmers / Handwerkers zu überweisen. Der Auftraggeber haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.rn rn

Der Abzugsbetrag hat für den leistenden Bauunternehmer oder Handwerker folgende steuerliche Auswirkung:
Die einbehaltene Bauabzugsteuer kann vom Bauunternehmer/ Handwerker auf die von ihm zu entrichtende Steuer in folgender Reihenfolge angerechnet werden:
a) auf einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer
b) auf Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlungen
c) auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Kalenderjahres in dem die Leistung erbracht wurde
d) auf anzumeldende und abzuführende Bauabzugsteuer

Falls keine der genannten Verrechnungsmöglichkeiten in Betracht kommt, kann der Abzugsbetrag an den Handwerker / Bauunternehmer auf Antrag erstattet werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist auf amtlichem Vordruck zu stellen.

Und weil das ganze so einfach ist, hier ein Beispiel:
rnIm Februar 2002 wird das Treppenhaus im vermieteten Haus für 14.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer renoviert. Der Bauunternehmer legt dem Auftraggeber keine Freistellungsbescheinigung vor. Der Vermieter kann diese 14.000 EUR voll auszahlen, wenn er davon ausgeht, daß er von diesem Handwerker in dem laufenden Kalenderjahr keine weiteren Leistungen mehr erhält.

Aber Vorsicht!
rnNun tritt im November nach einem Sturmschaden ein Wasserfleck an der Decke auf. Die Reparaturrechnung von demselben Handwerker beträgt brutto 1.500 EUR. Wenn der Handwerker keine Freistellungsbescheinigung für das ganze Jahr 2002 vorlegen kann, muß der Vermieter 15% des gesamten an den Handwerker gezahlten Entgelts (15% von 15.500 EUR) von dem Handwerker einbehalten. Hat der Vermieter die vollen 14.000 EUR für die erste Rechnung an den Handwerker bereits gezahlt, dann muß der Handwerker dem Vermieter 825 EUR wieder auszahlen. Diese 825 EUR und der Betrag der zweiten Rechnung in Höhe von 1.500 EUR (die nicht mehr an den Handwerker bezahlt werden), ergeben zusammen den Betrag von 2.325 EUR (= 15%), die der Vermieter dann an das Finanzamt abführen muß, bei dem der Handwerker steuerlich geführt wird.rn rn

Berechnung:

14.000 EUR 1. Rechnung - gezahlt
1.500 EUR 2. Rechnung - nicht gezahlt
----------
15.500 EURrn

davon 15% Steuer = 2.325 EUR sind an das FA abzuführen

setzt sich zusammen aus:
1.500 EUR - der 2. Rechnung, die nicht an den Handwerker
rngezahlt wird
825 EUR - die der Handwerker an den Vermieter zurück zahlen
mussrn

Auch, wenn der Vermieter die 825 EUR nicht vom Handwerker bekommt, muss er gleichwohl bis zum 10. Dezember 2002 die Steuern in Höhe von 2.323 EUR an das Finanzamt abführen.

Ungeklärt ist derzeit noch das Verfahren bei späteren Auszahlungen von Sicherheiten bei Rechnungskorrekturen und Ähnlichem.

Noch Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an! (0561/70735-0)

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