|
|
|
Tipps
Die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für das gleiche Wirtschaftsgut in mehreren aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren, ohne dass das Wirtschaftsgut innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums angeschafft wurde ist nach neuester Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt gegeben. Es muss mit sachlich einleuchtenden Gründen dem Finanzamt erklärt und glaubhaft gemacht werden, dass eine Anschaffungsabsicht weiterhin besteht, aber noch nicht zum Tragen gekommen ist und weiterhin geplant ist. Die Begründung muss erst bei der wiederholten (zum zweiten Mal) Bildung der Rücklage dargelegt werden. Bei der erstmaligen Bildung ist die Rücklagenbildung an sich als Investitionsabsicht zu werten.
Fazit: Eine Ansparrücklage darf nicht „ins Blaue“ hinein gebildet werden. Es sollte eine tatsächliche Investition folgen, da dies der Gesetzeszweck ist.
|
|
|
ADVISA
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wilhelmsstraße 2 | 34117 Kassel
Telefon: 0561-707 35-0
Telefax: 0561-77 71 58
e-Mail:
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
|