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Tipps
Kleinere und mittlere Betriebe können gewinnmindernd Rücklagen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts bilden. Erfolgt die begünstigte Investition, ist die Rücklage gewinnerhöhend wieder aufzulösen. Ist diese zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden, und zwar auch dann, wenn keine Investition erfolgte. Zur Behandlung dieses Gewinns bei einer Betriebsveräußerung oder –aufgabe hat der Bundesfinanzhof nun Stellung genommen.
Er stellt fest, dass die Auflösung der steuerfreien Rücklage keinen laufenden Gewinn darstellt. Diese Meinung steht jedoch im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung die seit Februar 2004 die Auffassung vertritt, dass Gewinne aus der Auflösung von Ansparrücklagen nie zum Veräußerungsgewinn gehören, unabhängig davon, wie lange die Rücklage bereits bestanden hat.
Die Finanzverwaltung hat sich zwar für den laufenden Gewinn entschieden, der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung jedoch nicht.
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